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 Satzung des BMW Clubs Bodensee

 

 

§ 1

 

 

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

 

1.1 Der Club führt den Namen „BMW Club Bodensee" und hat seinen ständigen Sitz in 78355 Hohenfels, Ortsteil Mindersdorf.

 

 

 

1.2 Die Tätigkeit der „BMW Club Bodensee" erstreckt sich auf den südlichen Raum des Bodenseekreises, ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

 

 

 

1.3 Der Club ist Mitglied im BMW Club Deutschland e.V. und im Rahmen seiner satzungsmäßigen Tätigkeit zur Führung des Namens „BMW Club Bodensee" und Verwendung des BMW Warenzeichens, in der jeweils durch die BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild), berechtigt.

 

 

§ 2

 

 

Zweck des Clubs

 

 

2.1 Zweck des Clubs ist der kameradschaftliche Zusammenschluss von Personen, die an der Kraftfahrt (ausschließlich mit BMW-Automobilen) interessiert sind und damit zur Förderung des Motorsports beitragen.

 

 

2.2 Es soll allen Interessierten die Möglichkeit gegeben werden:

 

*

 

auf unpolitischer und unkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen,

 

*

 

Erfahrungen im Bereich des Tunings oder der Erhaltung älterer Fahrzeuge auszutauschen,

 

*

 

bei der Freizeitgestaltung durch Veranstaltungen aller Art teilzunehmen.

 

 

2.3 Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland, mit den bayrischen Motorenwerken AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

 

 

Richtlinien zu § 2

 

Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, die Hilfeleistung nach seinem besten Wissen und Gewissen durchzuführen. Jedes Mitglied darf seine Hilfeleistung nur soweit durchführen, dass Schäden oder Gefährdungen anderer oder der eigenen Person ausgeschlossen sind (Dies betrifft auch Sachwerte). Deshalb sind die Mitglieder des Clubs, für ihr Tun und Handeln selbst verantwortlich und haftbar. Der Verein oder dessen Vorstand haftet nicht für von Mitgliedern fahrlässig verursachte Schäden (§§31 254 BGB). Daher ist es ratsam eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bei Problemstellungen (z.B. technischer Art) darf jedes Mitglied die Probleme nur soweit lösen und beseitigen, wie es in der Lage ist, sie fachlich und sicher zu bewältigen. Nicht zu bewältigende Probleme sind entsprechenden Fachleuten zu überlassen. Jedes Mitglied handelt ehrenamtlich und freiwillig. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus dem Verein führen (Siehe7.3). Bei Veranstaltungen werden die eingesetzten Kräfte in ihrer Aufgabe eingewiesen, an diese sie sich zu halten haben. Bei Problemen vor Ort, müssen sie Rücksprache mit dem Einsatzleiter, Abschnittsleiter oder der Funkleitstelle halten.

 

 

§ 3

 

 

Clubsatzung

 

 

3.1 Sie ist für alle Mitglieder bindend.

 

*

 

3.2 Sie kann nur durch eine absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder geändert werden.

 

*

 

3.3 Änderungsvorschläge können dem Vorstand eingereicht werden.

 

*

 

3.4 Änderungen sind nach erfolgreicher Abstimmung gültig.

 

 

§ 4

 

 

Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

 

 

4.1 Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch:

 

*

 

Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen

 

*

 

Mitgliedsbeiträgen (10.-€/monatlich oder 120,-€/jährlich)

 

*

 

Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

 

 

4.2 Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

4.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs.

 

 

4.4 Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

4.5 Aufwendungen, die im Auftrag des Clubs anfallen, können nach vorheriger Absprache mit den Vorsitzenden rückerstattet werden. Voraussetzung für die Rückerstattung ist die Vorlage sämtlicher Belege und Rechnungen (siehe 4.6).

 

 

4.6 Keiner der Mitglieder (Vorsitzende ausgenommen) ist dazu berechtigt ohne Wissen des Vorstandes Rechtsgeschäfte oder Käufe im Auftrag des Vereins zu tätigen. Bei der Zuwiderhandlung haftet das Mitglied selbst. Es muss ein Antrag für ein Rechtsgeschäft oder Kauf gestellt werden. Über den Antrag entscheidet dann der Vorstand. Es müssen zwei Stimmen für den Antrag sein um ihn anzunehmen.

 

 

§ 5

 

 

Mitgliedsbeitrag

 

 

5.1 Jedes Mitglied ist unaufgefordert verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag monatlich/jährlich (siehe 4.1) durch einen Dauerauftrag an das Clubkonto zu überweisen.

 

 

5.2 Bereits gezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

 

 

5.3 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich auf einer Hauptversammlung festgesetzt. Diese Festsetzung tritt erst im Folgejahr in Kraft.

 

 

5.4 Die eingehenden Beiträge werden von den Vorsitzenden verwaltet.

 

 

5.5 Kann ein Mitglied den Beitrag aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, kann das Mitglied unter Ausschluss der anderen Mitglieder das den Vorständen mitteilen (siehe 7.4). Somit hat das Mitglied die Möglichkeit den Mitgliedsbeitrag maximal 1 Jahr lang auszusetzen und wird dadurch zu einem passiven Mitglied. Das bedeutet dann, dass er die Möglichkeit hat an Sitzungen teilzunehmen aber nicht an Aktivitäten.

 

 

§ 6

 

 

Mitgliedschaft

 

 

6.1 Mitglied kann werden, wer die Satzung anerkennt und bereit ist, die Bestrebungen des BMW Clubs zu unterstützen.

 

 

6.2 Jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen gültigen Führerschein besitzt und einen auf sich zugelassenen BMW hat, kann Mitglied der „BMW Club Bodensee" werden.

 

 

6.3 Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss das Clubeigene Anmeldeformular ausgefüllt und dem Vorsitzenden übergeben werden.

 

 

6.4 Voraussetzungen der Mitgliedschaften sind die Abgabe einer Bestätigung über die Einrichtung eines Dauerauftrages des Mitgliedsbeitrages bei der Bank des Mitgliedes. Diese Bestätigung ist bis zum nächsten Clubabend bei dem Vorsitzenden abzugeben.

 

 

6.5 Die Mitgliedschaft beinhaltet eine dreimonatige Probezeit. Danach wird an einem Clubabend durch das anwesende Mitglied entschieden. Voraussetzung über die Aufnahme ist die einfache Mehrheit der 3. Vorstandsmitglieder.

 

 

6.6 Um dem äußerlichen Erscheinungsbild und dem Image des Clubs gerecht zu werden, verpflichtet sich jedes Clubmitglied, sein Fahrzeug in guten optischen und technischen Zustand zu halten.

 

 

6.7 Sollte ein Mitglied durch besondere Vorkommnisse (z. B. durch einen Verkehrsunfall) nicht mehr im Besitz eines BMW Fahrzeugs sein, endet hiermit nicht die Mitgliedschaft. Ihm wird die Möglichkeit gegeben, dieses Auto z. B. zu reparieren oder sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren wieder ein BMW- Automobil anzuschaffen.

 

 

§ 7

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

7.1 Tod

 

*

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen und Aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen. Die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf (Teil-) Rückzahlungen des Mitgliedsbeitrages.

 

 

7.2 Freiwilliger Austritt

 

*

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft hat durch eine schriftliche Kündigung zu erfolgen. Die Kündigung muss an die 3 Vorsitzenden gerichtet werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen vor Ablauf des 31. Dezembers des laufenden Kalenderjahres.

 

 

7.2.1 Bei freiwilligem Austritt ist das Mitglied nicht berechtigt, namens und im Namen der BMW Club Bodensee aufzutreten.

 

 

7.3 Ausschluss

 

*

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem BMW-Club kann aus folgenden Gründen erfolgen:

 

Nach der dritten Abmahnung innerhalb von 6 Monaten

 

*

 

Passive Mitglieder die 1 Jahr lang keine Beiträge gezahlt haben

 

*

 

Fahrlässige verursachte Schäden

 

*

 

grobe Verstöße gegen die Satzung

 

*

 

Clubschädigenden Verhaltens

 

*

 

unehrenhaften Verhaltens

 

*

 

Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger schriftlicher Mahnung

 

*

 

Nichteinhaltung der Frist von zwei Jahren, zur Anschaffung eines BMW-Automobils nach besonderen Vorkommnissen

 

 

7.3.1 Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

 

 

7.3.2 Bei Ausschluss ist das Mitglied nicht berechtigt, namens und im Namen der BMW Club Bodensee aufzutreten.

 

 

7.4 Stilllegung

 

*

 

Eine Stilllegung der Mitgliedschaft kann aus folgenden besonderen Gründen erfolgen:

 

*

 

wenn das Mitglied in argen finanziellen Schwierigkeiten ist oder in wirtschaftliche Not gerät (maximal 1 Jahr lang)

 

 

7.5 Über die Gründe der Entscheidung ist Stillschweigen zu bewahren.

 

 

§ 8

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

8.1 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

 

 

8.2 Die sportliche Betätigung erfolgt auf eigene Gefahr. Der BMW Club wird von Ansprüchen jeder Art freigestellt.

 

 

8.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich den Interessen des BMW Clubs nach besten Kräften zu widmen, das Clubeigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Clubbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

 

8.4 Außenstehenden gegenüber ist jedes Mitglied zur Diskretion über interne Clubdinge verpflichtet.

 

 

8.5 Die Mitglieder sind die Träger des Vereins. Daraus ergibt sich das Recht, die gemeinsamen Interessen durch den Verein vertreten zu lassen und die durch den Verein geschaffenen Einrichtungen unter gemeinsam festgelegten Bedingungen zu nutzen. Die Mitglieder vertreten die Absichten des Vereins nach innen und außen - Sportlich faires Verhalten.

 

 

§ 9

 

 

Vorstand des Clubs

 

 

Der Vorstand des Clubs setzt sich wie folgt zusammen

 

 

9.1 Vorsitzender, 1. stellvertretender Vorsitzender und 2. stellvertretender Vorsitzender

 

*

 

Der Vorstandsvorsitzende und dessen 1. Stellvertreter/ 2. Stellvertreter vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Club, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat.

 

*

 

Gemeinsam sind sie für die Organisation und Koordination der Aktivitäten zuständig.

 

*

 

Der Vorsitzende und die 2 stellvertretende Vorsitzende haben jeweils Zugang zur Clubkasse.

 

*

 

Für die Clubabende hat der Vorsitzende die Tagesordnung zu erstellen und die Zusammenkunft zu leiten.

 

 

9.2 Kassenwart (1. stellvertretender Vorsitzender)

 

*

 

Der Kassenwart hat das Kassenbuch und die Clubkasse zu verwalten und muss zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vorlegen.

 

*

 

Der Kassenwart hat jedem Mitglied Auskunft über die von ihm zuletzt gezahlten Beiträge zu geben.

 

*

 

Bei längerer Abwesenheit übergibt der Kassenwart das Kassenbuch an die Vorsitzenden.

 

*

 

Der Kassenwart hat Zugang zur Clubkasse.

 

 

9.3 Schriftführer (2. stellvertretende Vorsitzende)

 

*

 

Der Schriftführer hat je nach Bedarf bei jedem Clubabend bzw. auf jeder Jahresversammlung Protokoll zu führen. Als Protokoll dient auch die Tagesordnung, welche vom Vorsitzenden erstellt wird.

 

*

 

Jedem Mitglied, das bei einem Clubabend oder der Jahreshauptversammlung nicht anwesend war, ist die Einsichtnahme in das Protokoll zu gewähren.

 

*

 

Bei Nichtanwesenheit des Schriftführers wird von einem Vorsitzender (siehe 10) das Protokoll geführt.

 

*

Bei Ausfall der Mitglieder des Amtes 10, wird die Sitzung oder der Clubabend verschoben.

*

 

Sollte ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen, wird dieses von den 2 übrig gebliebenen Vorstandsmitglieder neu gewählt.

 

*

Der Vorstand wird jährlich bei der Jahreshauptversammlung festgelegt

 (siehe §11)

 

 

§ 10

 

 

Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand beschließt über die Aufnahme, Streichung und Ausschlüsse von Mitgliedern. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt die vom Vorstand entschiedenen Beschlüsse aus. Des Weiteren ist der Vorstand für die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichtes zuständig.

 

 

§ 11

 

 

Versammlungen und Beschlüsse

 

 

11.1 Hauptversammlung

 

 

Die Hauptversammlung dient folgenden Aufgaben:

 

*

Neuwahlen des Vorstands, durch Abstimmung der Mehrheit durch die Anwesenden. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt.

Sollt in dieser Zeit ein Vorstandsmitglied ausscheiden, so wird eines der übrigen Mitglieder diese Funktion bis zur regulären Neuwahl übernehmen

 

*

 

Feststellung der Beschlussfähigkeit

 

*

 

Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder

 

*

 

Entlastung

 

*

 

Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

*

 

Beitragfestsetzung

 

*

 

Festlegung von Ort und Zeit von Veranstaltungen des Vereins

 

*

 

Beschlussfassung über vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegten Anträgen.

 

*

 

Die Hauptversammlung findet jeweils Anfang des Kalenderjahres, vorzugsweise im März, statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem zweiten Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Ort der Hauptversammlung wird vom Vorstand jährlich neu bestimmt. Alle Anträge zur Hautversammlung müssen zwei Wochen vor der Einladung beim Vorstand vorliegen.

 

*

 

Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich fordern. Anträge zur Hauptversammlung mit satzungsänderndem Inhalt müssen den Mitgliedern in schriftlicher Form zugegangen sein.

 

 

11.2 Beschlüsse

 

 

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen (Protokoll) und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer abzuzeichnen.

 

*

 

Über die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der 3 Vorstandsstimmen.

 

 

§ 12

 

 

Haushaltsführung und Rechnungslegung

 

 

12.1 Die Haushaltsführung des Clubs hat den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.

 

 

12.2 Zum Abschluss eines Geschäftsjahres hat der Kassenwart einen Jahresabschluss zu erstellen, den er in der folgenden Jahreshauptversammlung zur Abnahme vorzulegen hat.

 

 

§ 13

 

 

Clubabende

 

 

 

13.1 Die Clubabende finden mindestens einmal im Monat statt. Den Termin legt der Vorstand fest.

 

 

13.2 Der Clubabend wird vom Vorsitzenden geleitet, indem dieser die Tagesordnungspunkte den Mitgliedern unterbreitet.

 

 

 

 

§ 14

 

 

Veranstaltungen

 

 

14.1 Pünktlichkeit wird bei jedem Treffen vorausgesetzt, d. h. es wird max. 15 Minuten auf die Teilnehmer gewartet.

 

 

14.2 Bei Teilnahmen an Veranstaltungen, wie z. B. Ausfahrten mit Übernachtungen, Ausflügen, sind die Buchungsgebühren für die Übernachtung oder die Eintrittsgelder im Voraus zu entrichten. Bei Nichteilnahme eines Mitgliedes an einer Veranstaltung muss rechtzeitig abgesagt werden, da es nicht immer gewährleistet ist, dass das bereits gezahlte Teilnahmegeld zurückerstattet werden kann.

 

 

14.3 Auf derartigen Veranstaltungen werden der „BMW Club Bodense" in Clubkleidung erscheinen, um eine einheitliche Identität nach außen zu repräsentieren.

 

 

14.4 Jede Ehefrau und langjährige Freundin eines Mietgliedes, hat das Recht, mit der Zustimmung eines Vorsitzenden, die Clubkleidungen des BMW Club Bodensee zu tragen und den Club nach außen an Veranstaltungen und Aktivitäten zu präsentieren.

 

 

14.5 Jedes Mitglied sollte versuchen bei jedem Treffen/Veranstaltung anwesend zu sein.

 

 

14.6 Jedes Mitglied ist verpflichtet den Club positiv zu repräsentieren.

 

 

14.6 Die An-/Abfahrt soll möglichst in Kolonne erfolgen.

 

 

14.7 Die StVO ist einzuhalten!

 

 

14.8 Der Verantwortliche mit Orts- bzw. Streckenkenntnisse fährt vor.

 

 

14.9 Das Tempo wird durch das langsamste Fahrzeug bestimmt, jedoch unter Einhaltung der StVO.

 

 

14.10 Der Club Vorstand entscheidet über die Aufgabenverteilung bei Treffen und Aktivitäten.

 

 

14.11 Die vorgeschriebenen Sicherheitsanweisungen des jeweiligen Veranstalters sind zu befolgen.

 

 

14.12 Jedes Mitglied wird zwei Wochen vorher auf anstehende Treffen durch den Organisator hingewiesen.

 

 

14.13 Die Treffen sind innerhalb von zwei Tagen, nach Bekanntgabe durch den Organisator, zu-/abzusagen.

 

 

§15

 

 

Abmahnungen

 

 

Folgende Gründe werden durch den Vorstand mit einer Abmahnung geahndet:

 

 

15.1 Verstöße gegen die Clubordnung.

 

 

15.2 Nicht akzeptables Verhalten und Imageschädigung des Clubs.

 

 

15.3 Verzug der Beitragszahlung.

 

 

15.4 Nicht Zu-/Absagen von Treffen.

 

 

15.5 Nach 6 Monaten ohne erneute Abmahnungen verfällt eine Abmahnung.

 

 

§ 16

 

 

Vertretung nach Außen

 

 

Der BMW Club Bodensee wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Clubintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende den Club vertritt. Der 1. Vorsitzende (in seiner Verhinderung der 1 oder 2 stellvertretende Vorsitzende) ist berechtigt, Bekanntmachungen des Clubs zu unterfertigen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz.

 

*

 

Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen kann durch Ermächtigungen des Schriftführers übertragen werden. In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.

 

 

§ 17

 

 

Geschäftsjahr

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 18

 

 

Auflösung des BMW Club Bodensee

 

 

18.1 Die Auflösung des Clubs bedarf grundsätzlich der Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Versammlung beschlossen werden.

 

 

18.2 Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen.

 

 

18.3 Nach Auflösung des Clubs werden die finanziellen Mittel, nach Abzug aller Verpflichtungen, an alle Mitglieder gleichberechtigt verteilt.

 

 

§ 19

 

 

Allgemeines

 

 

19.1 Abmeldungen und Ausreden sind dem jeweiligen für das Treffen Verantwortlichen zu unterbreiten.

 

 

19.2 Privater Streit und Meinungsverschiedenheiten sind möglichst vom Clubleben fernzuhalten.

 

 

19.3 Interne Streitigkeiten werden untereinander versucht friedlich zu lösen oder Unterzuhilfenahme des Vorstandes als Vermittlungspartner.

 

 

§ 20

 

 

Salvatorische Klause

 

·        Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

 

·        Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

 

 

§ 21

 

 

Inkrafttreten der Satzung

 

 

Die Satzung tritt mit Annahme der Mitgliedsversammlung am 12.03.2011 in Stockach in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Copyright © 2012 BMW Club Bodensee

 

 

 

 

Gelesen und genehmigt:

 

 

 

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© BMW CLUB BODENSEE 2018